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Ihr ausgewählter Ort: Emsland

Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Vormundschaft Einrichtung


Eine Vormundschaft kann kraft Gesetzes eintreten oder durch das Amtsgericht eingerichtet werden.

Bei einer Vormundschaft handelt es sich nicht um eine öffentliche „Leistung“ im engeren Sinne.

Durch die Aufnahme der Vormundschaft in das Sozialgesetzbuch VIII als „andere Aufgabe“ werden die zuständigen Stellen verpflichtet, Personal für die Führung von Vormundschaften bereitzuhalten.

Die Führung einer Vormundschaft selbst kann einer bestimmten Person, einem Verein oder einem Jugendamt übertragen werden. Wem die Führung der Vormundschaft übertragen wird, entscheidet das Amtsgericht.

Das örtlich zuständige Jugendamt wird „automatisch“ Vormund, wenn eine minderjährige unverheiratete Mutter ein Kind bekommt. Diese Vormundschaft endet, sobald die Mutter volljährig wird. Die „automatische“ Vormundschaft gilt nicht, wenn der Vater des Kindes volljährig ist, die Vaterschaft vor der Geburt festgestellt ist und die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben haben.

Die eigentliche Führung einer Vormundschaft erfolgt im Rahmen des Privatrechts. Die Personen, die die Vormundschaft führen, erfüllen weitgehend die Aufgaben, die ohne diese Vormundschaft von den Eltern ausgeübt werden müssten Die eigentliche Betreuung des Kindes wird dabei in der Regel anderen Personen und/oder Stellen übergeben. Ein Vormund vertritt die Person, über welche die Vormundschaft geführt wird damit in allen Angelegenheiten (in denen diese nicht selbst entscheiden kann).

Beispiele:

  • Eröffnung eines Sparbuches
  • Erlaubnis zu einer Operation
  • Schulwechsel
  • Festlegung des Wohnorts

Wird eine Vormundschaft durch ein Jugendamt geführt, wird dies „Amtsvormundschaft“ genannt. Eine bei dem Jugendamt beschäftigte Person wird entsprechend beauftragt. Die mit der Vormundschaft verbundenen Aufgaben nimmt diese Person eigenverantwortlich wahr.

Für den Bereich der Vormundschaft bestehen weitergehende Bestimmungen, die aufgrund ihrer Komplexität hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht, dem Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und der kreisangehörigen Kommune.

Zuständige Stellen


Amtsgericht Osnabrück
Adresse: Kollegienwall 29-31 , 49074 Osnabrück
Fahrplan
Telefon: 0541 315-0
Adresse: Ordeniederung 1 , 49716 Meppen
Postanschrift: Postfach 15 62 , 49705 Meppen
Telefon: 05931 44-0
Fax: 05931 44-3621
Verkehrsanbindung:
Haltestelle Haltestelle Kreishaus
Bus: 993
Gebäudezugänge
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht

Voraussetzungen

Eine Vormundschaft ist keine Leistung, die im eigentlichen Sinn beantragt wird. Eine Vormundschaft wird eingerichtet, wenn dem Amtsgericht bekannt wird, dass eine Vormundschaft erforderlich ist.

Nachstehend werden einige Voraussetzungen für den Eintritt oder die Einrichtung einer Vormundschaft aufgeführt (die folgende Aufstellung gibt nur Beispiele wieder und ist nicht vollständig):

  • die Eltern eines Kindes sind unbekannt (Findelkind/Abgabe eines Kindes in einer „Babyklappe“/unbegleitet eingereistes Kind)
  • beiden Eltern ist durch Entscheidung eines Gerichts die elterliche Sorge entzogen worden
  • die Mutter eines Kindes ist selbst minderjährig
  • beide Eltern sind verstorben
  • die elterliche Sorge der leiblichen Eltern ruht nach Einwilligung in die Adoption eines Kindes.
     

Unabdingbare Voraussetzung für die Einrichtung/den Eintritt einer Vormundschaft ist,

  • dass nicht feststeht, wer die elterliche Sorge für ein Kind ausübt, oder
  • dass beide Elternteile die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben können, oder
  • dass beiden Elternteilen die elterliche Sorge entzogen worden ist, oder
  • dass die Mutter minderjährig ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbstverständlich getragen werden. Ggf. besteht die Möglichkeit, Leistungen der Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)