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Schlachtung: Durchführung - amtliche Schlachttieruntersuchung


Wenn Sie Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft:

  • Rinder,
  • Schweine,
  • Schafe,
  • Ziegen,
  • Pferde und andere Huftiere,
  • Geflügel
    • gilt nicht bei Abgabe des Fleisches von höchstens 10.000 Stück jährlich im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtetem Geflügel direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher,
  • Hasentiere 
    • gilt nicht bei Abgabe des Fleisches von höchstens 10.000 Stück jährlich im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlachteten Hasentieren direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher,
  • Farmwild.

Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.

Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Stelle bekannt zu geben.

Notschlachtungen sind hiervon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Stelle einzubinden.

Gewerbliche Schlachtungen dürfen nur in hierfür behördlich zugelassenen Betrieben durchgeführt werden.

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung

Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden mit öffentlichen Schlachthöfen.

  • Geflügel - Anmeldung einer Lebenduntersuchung (Innergemeinschaftlicher Handel)

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  • Geflügel - Anmeldung einer Lebenduntersuchung (National)

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  • Geflügel - Leitfaden für eine gute Hygienepraxis bei Junghennen- und Legehennenherden

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  • Geflügel - Leitfaden Salmonellenbekämpfung

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  • Geflügel - Merkblatt Hitzestress Jungmasthühner

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  • Geflügel - Merkblatt Hitzestress Legehennen

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  • Geflügel - Merkblatt Hitzestress Pekingenten

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  • Geflügel - Merkblatt Hitzestress Puten

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  • Geflügel - Verpflichtungserklärung Salmonellenuntersuchung

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  • Informationen zur Lebensmittelsicherheit nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (Anlage 7 zu § 10 Abs. 1)

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Zuständige Stellen


Landkreis Emsland - Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Adresse: Ordeniederung 1 , 49716 Meppen
Fahrplan
Postanschrift: Postfach 15 62 , 49705 Meppen
Fahrplan
Telefon: 05931 44-0
Fax: 05931 44-3621
Öffnungszeiten:

Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr

Verkehrsanbindung:
Haltestelle Haltestelle Kreishaus
Bus: 993
Gebäudezugänge
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Adresse: Röverskamp 5, 26203 Wardenburg
Postanschrift: Postfach 39 49, 26029 Oldenburg (Oldenburg)

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)