Schlachtung: Durchführung - amtliche Schlachttieruntersuchung
Wenn Sie Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft:
- Rinder,
- Schweine,
- Schafe,
- Ziegen,
- Pferde und andere Huftiere,
- Geflügel
- gilt nicht bei Abgabe des Fleisches von höchstens 10.000 Stück jährlich im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtetem Geflügel direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher,
- Hasentiere
- gilt nicht bei Abgabe des Fleisches von höchstens 10.000 Stück jährlich im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlachteten Hasentieren direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher,
- Farmwild.
Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV)
- Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
- Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel
Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Stelle bekannt zu geben.
Notschlachtungen sind hiervon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Stelle einzubinden.
Gewerbliche Schlachtungen dürfen nur in hierfür behördlich zugelassenen Betrieben durchgeführt werden.
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung
Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden mit öffentlichen Schlachthöfen.
Geflügel - Anmeldung einer Lebenduntersuchung (Innergemeinschaftlicher Handel)
DownloadGeflügel - Anmeldung einer Lebenduntersuchung (National)
DownloadGeflügel - Leitfaden für eine gute Hygienepraxis bei Junghennen- und Legehennenherden
DownloadGeflügel - Leitfaden Salmonellenbekämpfung
DownloadGeflügel - Merkblatt Hitzestress Jungmasthühner
DownloadGeflügel - Merkblatt Hitzestress Legehennen
DownloadGeflügel - Merkblatt Hitzestress Pekingenten
DownloadGeflügel - Merkblatt Hitzestress Puten
DownloadGeflügel - Verpflichtungserklärung Salmonellenuntersuchung
DownloadInformationen zur Lebensmittelsicherheit nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (Anlage 7 zu § 10 Abs. 1)
Download als PDFDownload als PDF2