Einmalige Leistung bei Aufnahme eines Pflegekindes
Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
Für alle Beihilfen, die nicht von der Pauschale abgedeckt sind, sind formlose Anträge zu stellen. Für die Beihilfen zur Erstausstattung der Wohnung und mit Bekleidung sind keine Anträge notwendig.
Die Beträge werden mit der ersten Auszahlung der monatlichen Pauschalen ausgezahlt.
Für die Säuglingserstausstattung reicht ein formloser Antrag. Sie können den Antrag gegebenenfalls über den Onlinedienst „pflegekinderwesen-digital“ mit dem Formular „Formlose Anträge“ digital stellen.
Die pauschalen Leistungen können je nach Landesrecht bzw. den Umsetzungsrichtlinien der Länder variieren. Lassen Sie sich von Ihrem örtlichen Jugendamt oder Pflegekinderdienst beraten.
Das örtliche Jugendamt
Bestehendes Pflegeverhältnis der Vollzeitpflege,
ggf. Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach §44 SGB VIII.
keine
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Frist.
Die Bearbeitung durch das Jugendamt kann einige Zeit in Anspruch nehmen
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung