Registrierung als beruflicher Betreuer oder berufliche Betreuerin beantragen
Wenn Sie als Berufsbetreuende von der Betreuungsbehörde vorgeschlagen und vom Betreuungsgericht bestellt werden möchten, müssen Sie sich zuvor bei der zuständigen Stammbehörde als beruflicher Betreuer oder berufliche Betreuerin registrieren. Berufsbetreuende üben das Amt des rechtlichen Betreuenden gewerbsmäßig aus und haben die Aufgabe, im Rahmen des gerichtlich festgelegten Aufgabenkreises zum Wohle und unter Berücksichtigung der Wünsche für die betroffene Person zu handeln.
HINWEIS: Ändern Sie Ihre Geschäfts- beziehungsweise Wohnadresse oder möchten Sie die Eintragung im Betreuungsregister löschen, müssen Sie dies ebenfalls der Betreuungsbehörde mitteilen.
Ihren Antrag können Sie je nach Regelung der jeweiligen Stammbehörde schriftlich oder mittels zur Verfügung gestellter Formulare stellen. Ein schriftlicher Antrag ist formlos möglich. Reichen Sie den Antrag mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein.
Es wird empfohlen, sich vor Antragstellung mit der jeweiligen Betreuungsstelle in Verbindung zu setzen, da zum Teil mit Ihnen vor der Beantragung Gespräche über die Erfolgsaussichten und Ihre Eignung als Berufsbetreuer_In geführt werden und Sie im persönlichen Gespräch eine detaillierte Auskunft über die Antragsvoraussetzungen und deren Kosten erhalten.
Nach Antragstellung entscheidet die Betreuungsbehörde binnen einer Frist von drei Monaten über Ihren Antrag. Den Gebührenbescheid erhalten Sie nach der Entscheidung.
Die Registrierung gilt bundesweit.
Zuständig ist die jeweilige Betreuungsbehörde der Landkreise oder kreisfreien Städte,
Für die Registrierung eines beruflichen Betreuers nach § 24 und die weiteren behördlichen Maßnahmen nach Abschnitt 3 Titel 3 ist diejenige nach Landesrecht in Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers befindet oder errichtet werden soll (Stammbehörde). Ist ein Sitz des beruflichen Betreuers nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des beruflichen Betreuers. Für einen beruflichen Betreuer, der weder seinen Sitz noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ist Stammbehörde diejenige Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Betreuers liegt. Verlegt der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, so wird diese zur neuen Stammbehörde. Verlegt der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz ins Ausland, bleibt die bisherige Stammbehörde örtlich zuständig. (§ 2 Abs. 4 BtOG)
persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
ausreichende Sachkunde
bei Selbstständigen: Nachweis über eine Haftpflichtversicherung (Deckungssumme mind. 250.000 EUR)
Registrierung
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) gem. § 30 Abs. 5 BZRG
Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO
Berufshaftpflichtversicherungsschutz bei Selbstständigen
gegebenenfalls Bescheinigung von einem anerkannten Betreuungsverein über das bestehende Anstellungsverhältnis
Sachkundenachweis
Mitteilungs- / Nachweispflichten
alle 6 Monate: Liste über aktuell geführte Betreuungen nach § 25 BtOG inklusive Amtsgericht und Aktenzeichen
unverzüglich: Änderungen, zum Beispiel Namensänderung, Wechsel des Geschäftssitzes, zeitlicher Umfang, Organisationsstruktur
alle 3 Jahre: Führungszeugnis, Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis, Erklärung, ob ein Insolvenz- / Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist
nach Bekanntgabe: Ergebnis des Feststellungsverfahrens über die verbindliche Vergütungseinstufung
regelmäßig: Nachweise über Fortbildungen, die berufliche Betreuer besucht haben•
Löschung
Keine
Keine Fristen für Antragsteller_Innen
- § 24 Absatz 1 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) - Registrierungsverfahren, Verordnungsermächtigung, Registrierungsgebühr
- §§ 32, 34 BtOG - Registrierung bereits tätiger beruflicher Betreuer, vorläufiges Registrierungsverfahren
- § 13 Absatz 1 Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)
- Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung - BtRegV)
Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides
Niedersächsisches Justizministerium