Anerkennung als Sachverständiger für Hunde Erteilung
In Niedersachsen müssen Hundehalterinnen und Hundehalter für das Halten eines Hundes die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Diese ist der Gemeinde auf Verlangen durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen.
Wenn Sie als Prüfer/in die Sachkundeprüfung für Hundehalter/innen durchführen und abnehmen wollen, müssen Sie dafür von der zuständigen Fachbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) anerkannt werden. Diese Anerkennung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Für die Anerkennung als Sachkundeprüfer/in müssen Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Stellen
Landkreis Emsland - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Ausländerbehörde seit 01.10.2009:
Mo., Di., Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Wichtig: Terminvereinbarung (telefonisch oder per E-Mail) erforderlich
Ansprechpartner
- Dörpen:
- Emsbüren:
- Emsland:
- Freren:
- Geeste:
- Haren (Ems):
- Haselünne:
- Herzlake:
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- Lengerich:
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- Nordhümmling:
- Papenburg:
- Rhede (Ems):
- Salzbergen:
- Spelle:
- Sögel:
- Twist:
- Werlte:
Voraussetzungen
Für die Anerkennung als Sachkundeprüfer/in müssen Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formloser Antrag auf Anerkennung als Prüfer/in für den Sachkundenachweis für Hundehalter/innen
- Nachweise (Zertifikate)
- Führungszeugnis
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 35,00 - 700,00 EURVorkasse: nein
Verfahrensablauf
Nachdem Sie den formlosen Antrag und die einzureichenden Unterlagen vorgelegt haben, werden die Dokumente inhaltlich geprüft. Liegen alle benötigten Unterlagen vor, wird im Anschluss die Anerkennung erteilt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Erst nach Erhalt der Anerkennung dürfen Sie Sachkundeprüfungen abnehmen.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 0 - 3 MonateHat die zuständige Stelle nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag auf Anerkennung entschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt.
Rechtsbehelf
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Entweder schriftlich, durch Einreichung eines elektronischen Dokuments oder zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.