Stellvertretungserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe Erlaubnis
Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür einer Stellvertretungserlaubnis.
Die Stellvertretungserlaubnis wird dem Betreiber für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie kann befristet sein.
Es werfen ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
- Mindestalter von 18 Jahren für die als Stellvertretung vorgesehene Person
- Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
Nach Zeitaufwand, mindestens 200,00 Euro.
Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so hat der Betreiber dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
13.03.2018
Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Stellvertretungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 ProstSchG
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