Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das in der EU oder im EWR bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.
Rechtsgrundlage
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (-StVZO-)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ggf. ausgefüllte Antragsformulare
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
- evtl. ausländische Fahrzeugpapiere,
- ausländische Kennzeichen (sofern vorhanden)
- Kaufvertrag/Rechnung
- CoC-Papiere (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) oder wenn nicht vorhanden: Gutachten gem. § 21 StVZO
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Nachweis über Untersuchung nach § 29 StVZO (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)
Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Ggf. weitere Unterlagen, z.B.:
- bei Vertretung durch einen Dritten: Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
- bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
Spezielle Hinweise für - Landkreis Emsland
- Nachweis über die Sicherheitsprüfung (sofern aufgrund der Anlage VIII zur StVZO erforderlich)
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Rechtsbehelf
Gemäß Verwaltungsgerichtsordnung beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
Als Rechtsmittel ist in der Regel die Erhebung einer Klage vorgesehen.
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat (ausfüllbar)
DownloadSEPA-Lastschriftmandat, gültig ab 24.03.2014
DownloadVollmacht zur Fahrzeugzulassung - NEU
DownloadZulassung: Info - SEPA
DownloadSEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
Download als PDFDownload als PDF2
Was sollte ich noch wissen?
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Zulassungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
• bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
• bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
Ansprechpunkt
Zuständige Stellen
Landkreis Emsland - Fachbereich Straßenverkehr
Fahrplan
Fahrplan
Führerscheinstelle:
Nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung
GESONDERTE ÖFFNUNGSZEITEN für KFZ:
KFZ: Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung möglich.
Meppen, Kfz-Zulassung:
Mo., Mi., Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr
Di. u. Do.: 08:00 - 15:00 Uhr
Samstag: 09:00 - 11:30 Uhr (nur mit Termin)
Aschendorf/Lingen, Kfz-Zulassung:
Mo., Mi.: 08:00 - 15:00 Uhr
Di., Do., Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr
Ansprechpartner
- Emsland:
- Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen
- Erstzulassung eines Fahrzeugs (Neuzulassung) beantragen
- Feinstaubplakette/ Umweltplakette Ausgabe
- Feinstaubplakette/ Umweltplakette Information
- Halterauskunft aus dem Fahrzeugregister beantragen
- Information Fahrerassistenzsysteme Erteilung
- Kfz-Zulassung bei Umschreibung auf einen anderen Halter innerhalb des Zulassungsbezirkes
- Kraftfahrzeug Meldung technische Änderung
- Kraftfahrzeug Zulassung neu aus Nicht-EU-Land
- Kraftfahrzeug Zulassung bei Umschreibung auf einen anderen Halter außerhalb des Zulassungsbezirkes
- Kraftfahrzeugkennzeichen Ersatz
- Kraftfahrzeugkennzeichen Ersatz wegen Diebstahl
- Kraftfahrzeugkennzeichen Ersatz wegen Verlust
- Kraftfahrzeugkennzeichen Umtausch in Euro-Kennzeichen
- Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Ausfuhrkennzeichen
- Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung H-Kennzeichen für historische Fahrzeuge
- Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kleines Motorradkennzeichen
- Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit
- Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Oldtimerkennzeichen (älter als 30 Jahre)
- Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Rotes Versicherungszeichen
- Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Saisonkennzeichen
- Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Wunschkennzeichen
- Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung steuerbefreit
- Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung kleines Kennzeichen
- Neuzulassung eines Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land
- Prüf- und Siegelplaketten Ersatz
- Schleppgenehmigung: Erteilung
- Ummeldung Ihres Kraftfahrzeugs beantragen (ohne Halterwechsel)
- Verkauf des Kraftfahrzeuges melden
- Wiederzulassung eines Fahrzeugs
- Zulassung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen
- Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land
- Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land (Ausland)
- Zulassung für 100km/h für Kraftfahrzeuge mit Anhängern (Kombinationen)
- Zulassungsbescheinigung Meldung - wegen Verlust
- Zulassungsbescheinigung Teil I Ausstellung
- Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz
- Zulassungsbescheinigung Teil I Änderung
- Zulassungsbescheinigung Teil II Ausstellung
- Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz
- Zulassungsbescheinigung Teil II Statusabfrage