Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern
Das Jugendamt kann in Fragen der Erziehung und Pflege und bei rechtlichen Problemen beraten.
Das Jugendamt kann bei Bedarf auf geeignete Hilfen hinweisen.
Das Jugendamt kann gegebenenfalls bei der Abfassung von Schreiben behilflich sein.
Eine bestimmte Form der Beratung oder der Umfang der Beratung ist gesetzlich nicht geregelt.
Die Vertretung des Kindes in einem Gerichtsverfahren kann das Jugendamt nur übernehmen, wenn eine gesondert zu beantragende Beistandschaft geführt wird. Eine Beistandschaft kann für die Vaterschaftsfeststellung und für Unterhaltsangelegenheiten beantragt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig ist in der Regel das Jugendamt, in dessen Einzugsbereich der Pfleger oder sein Vormund wohnt, laut Gesetz "seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat".
Zuständige Stellen
Landkreis Emsland - Fachbereich Jugend
Fahrplan
Fahrplan
Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Ansprechpartner
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Voraussetzungen
Das Recht auf Beratung und Unterstützung ist an keine Bedingungen gebunden.
Der Anspruch besteht ab Bestellung durch das Vormundschaftsgericht.
Druckformulare / Merkblätter
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Es bestehen keine Formvorschriften.
Abhängig vom Einzelfall kann ein persönliches Erscheinen sinnvoll sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sofern die Person und der konkrete Einzelfall dem Jugendamt noch nicht bekannt sind, ist ein Nachweis über die Bestellung sowie ein Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis) sinnvoll.
Alles Nähere sollte mit dem Jugendamt geklärt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Verfahrensablauf
Ein besonderes Verfahren ist nicht vorgegeben.
Es wird empfohlen, bereits im Vorfeld mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem im Einzelfall bestehenden Beratungs- bzw. Unterstützungsbedarf.
Rechtsgrundlage
bis 31.12.2022 § 53 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII), siehe auch unten stehender Link.
ab 01.01.2023 § 53a Abs. 1 SGB VIII
Die Zuständigkeit des Jugendamtes ist in § 87d Abs. 1 SGB VIII geregelt., sie auch unten stehender Link.