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Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Orthoptist oder Orthoptistin beantragen

Die Orthoptik ist ein spezieller Bereich der Augenheilkunde. Aufgabe ist es vor allem, die Prävention, Diagnose und Therapie von Schielerkrankungen, Sehschwächen, Augenzittern und Augenbewegungsstörungen durchzuführen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit prüfen Orthoptisten das Sehvermögen, die Stellung der Augen und die beidäugige Zusammenarbeit.

Einsatzbereiche sind

  • orthoptische Einrichtungen an Universitäts-Augenkliniken, allgemeinen Krankenhäusern, neurologischen Kliniken und bei niedergelassenen Augenärzten
  • Frühförderstellen, Rehabilitationseinrichtungen, Sonderschulen sowie Einrichtungen für Sehbehinderte und Blinde.

Der Beruf Orthoptist ist in Deutschland reglementiert. Dies ist gesetzlich geregelt.

Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Orthoptistin oder Orthopist arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Die Berufserlaubnis wird, nach bestandener staatlicher Prüfung oder der Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation erteilt, wenn die gesundheitliche und persönliche Eignung (Zuverlässigkeit) und die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen.

An wen muss ich mich wenden?

Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Auf der Hude 2

21339 Lüneburg

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

  • die vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden haben oder Ihre ausländische Berufsqualifikation in Deutschland anerkannt wurde,
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind und
  • über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Kopie des Zeugnisses, zur Bestätigung, die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden zu haben oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
  •  (polizeiliches) Führungszeugnis: Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (muss nicht mitgebracht, sondern nur bei der Stadtverwaltung beantragt werden) (nicht älter als 3 Monate)
  • Bei einer ausländischen Berufsqualifikation ggf. Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen sich die antragstellende Person in den letzten 5 Jahre aufgehalten hat
  • Ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein (nicht älter als 3 Monate)
  • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2)

Welche Gebühren fallen an?

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Gebühr: 53,00 - 600,00 EUR
Vorkasse: ja
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/cite/70002dc3-867f-30e0-8b26-88c93fe516d2
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer variiert. Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

Bearbeitungsdauer: 3 - 4 Monate
Die Bearbeitungsdauer variiert. Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet. Die gesetzlichen Bearbeitungsfristen werden eingehalten.

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    

Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können als gleichwertig anerkannt werden. Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.

Sie haben eine allgemeine übergeordnete Frage oder der örtliche Ansprechpartner konnte Ihr Anliegen nicht bearbeiten? Dann können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner des Landes Niedersachsen wenden:

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

Adresse: Friedrichswall 1, 30159 Hannover
Fahrplan
Telefon: 0511 120-5521

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Niedersachsen: kein Widerspruch zulässig. Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover

Leonhardtstraße 15

30175 Hannover

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)