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Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Erlaubnis beantragen zum Züchten oder Halten von Wirbeltieren oder Kopffüßern, die für Tierversuche oder andere wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind

Sie möchten Wirbeltiere oder Kopffüßer, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, züchten, halten oder verwenden? Dazu benötigen Sie vorab die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Dies gilt auch, wenn Sie diese Tiere zum Zwecke der Abgabe an Dritte, halten oder züchten möchten.

An wen muss ich mich wenden?

Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)

Voraussetzungen

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Diese sind auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde nachzuweisen.

Darüber hinaus muss die für die Tätigkeit verantwortliche Person über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

In den der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und Betrieben müssen geeignete Räumlichkeiten und Anlagen vorhanden sein und es muss ausreichend sachkundiges Personal zur Verfügung stehen, sodass tierschutzgerechte Haltung der Tiere entsprechend den Vorgaben des Tierschutzgesetzes ermöglicht wird.

Es muss sichergestellt sein, dass die mit der Pflege und/oder dem Töten betrauten Personen jederzeit den Nachweis erbringen können, dass sie über die in der Tierschutz-Versuchstierverordnung genannten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Es muss erwartet werden können, dass der Antragsteller seinen Organisationspflichten (§ 4 Tierschutz-Versuchstierverordnung – TierSchVersV) nachkommt, einen Tierschutzbeauftragten bestellt (§ 5 TierSchVersV), einen Tierschutzausschuss einrichtet (§ 6 TierSchVersV), seinen Aufzeichnungsverpflichtungen (§ 7 und 8 TierSchVersV) nachkommt und die Anforderungen an die Kennzeichnung von Hunden, Katzen und Primaten (§ 9 TierSchVersV) erfüllt.

Im Fall der Züchtung von Primaten muss der Züchter über ein Konzept verfügen, mit dessen Hilfe er den Anteil derjenigen Tiere erhöhen kann, die Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Primaten sind.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Schriftlicher Antrag mittels eines Antragsformulars, welches auf der Homepage des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Verfügung steht

Welche Gebühren fallen an?

Die Erlaubnis ist kostenpflichtig. Die Gebühren nach Zeitaufwand auf Grundlage von GebOöV 2.1.9 berechnet.

Verfahrensablauf

Kostenart: variabel

Kostenhöhe (fix): ______ Euro

Kostenhöhe (variabel): von 25 bis zu 1.000 Euro

Vorkasse: Nein

Bezeichnung der Kosten: Verwaltungsgebühr

Zahlungsweise: Rechnung

Gegebenenfalls zusätzlich: Wählen Sie ein Element aus.

Gegebenenfalls zusätzlich: Wählen Sie ein Element aus.

URL zur Gebührenbildung: https://www.laves.niedersachsen.de/startseite/service/antrage_formulare_info_und_merkblatter/antraege-formulare-info-und-merkblaetter-177737.html

Kassenzeichen:

Bemerkung: für jeden Antrag wird ein neues Kassenzeichen vergeben

Sie erhalten die Erlaubnis wenn Sie die o. g. Voraussetzungen erfüllen.

Zur Beantragung der Erlaubnis laden Sie sich das Antragsformular auf der Homepage des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) herunter, füllen es aus und senden das vollständig ausgefüllte Formular zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen an das LAVES.

Das LAVES entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die Frist kann vom LAVES um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen.

Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung des LAVES den in der Tierschutz-Versuchstierverordnung geregelten Anforderungen an eine Erlaubniserteilung nicht nachgekommen ist.

Mit der Ausübung der Tätigkeit (Züchten, Halten, Verwenden von Wirbeltieren oder Kopffüßern) darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.

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Welche Fristen muss ich beachten?

Sie benötigen die Erlaubnis, bevor Sie mit der Haltung, dem Züchten oder der Verwendung der Versuchstiere beginnen.

Das LAVES trifft seine Entscheidung innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die Frist kann vom LAVES um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen.

Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung des LAVES den in der Tierschutz-Versuchstierverordnung geregelten Anforderungen an eine Erlaubniserteilung nicht nachgekommen ist.

Bearbeitungsdauer

Das LAVES trifft seine Entscheidung innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die Frist kann vom LAVES um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen.

Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz Aufforderung des LAVES den in der Tierschutz-Versuchstierverordnung geregelten Anforderungen an eine Erlaubniserteilung nicht nachgekommen ist.

Was sollte ich noch wissen?

Sie haben eine allgemeine übergeordnete Frage oder der örtliche Ansprechpartner konnte Ihr Anliegen nicht bearbeiten? Dann können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner des Landes Niedersachsen wenden:

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

Adresse: Friedrichswall 1, 30159 Hannover
Fahrplan
Telefon: 0511 120-5521

Rechtsbehelf

Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides
 

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)