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Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Antrag auf Benutzung eines Elektrofischereigerätes beantragen


Bei der Elektrofischerei handelt es sich um eine grundsätzlich verbotene Fangmethode. Auf Antrag sowie unter bestimmten formalen Voraussetzungen kann der Fischereikundliche Dienst im Rahmen von Einzelfallprüfungen Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn dies zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist. Informationen bezüglich der formalen Voraussetzungen finden sich in der Binnenfischereiordnung. 

An wen muss ich mich wenden?

Binnengewässer: Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) – Dezernat Binnenfischerei, Fischereikundlicher Dienst

Küstengewässer: Staatliches Fischereiamt Bremerhaven

Voraussetzungen

  • Erläuterung zum Zweck und zur Erforderlichkeit der Elektrofischerei im Antrag
  • Elektrofischer*innen müssen über Bedienungsschein verfügen
  • Elektrofischereigeräte müssen geeignet sein
  • Ausreichende Haftpflichtversicherung muss vorliegen

Druckformulare / Merkblätter

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag (schriftlich)
  • Nachweis über erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Elektrofischerei in der Bundesrepublik Deutschland (Bedienungsschein) oder vom Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven anerkannter Nachweis
  • Nachweis über die Eignung des zu verwendenden Geräts durch Prüfbescheinigung des TÜV
  • Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung (500.000 EURO für Personenschäden, 50.000 EURO für Sachschäden)

Verfahrensablauf

Für Binnengewässer gilt: 

  • Sie stellen schriftlich einen Antrag zur Benutzung von Elektrofischereigeräten in Binnengewässern. Darin erläutern Sie den Zweck der Elektrofischerei und machen Angaben zu m Gewässer, Zeitpunkt oder Zeitraum der Fischerei, Namen der ausgewiesenen Elektofischere*innen sowie den zur Benutzung vorgesehenen Elektrofischereigeräten (Hersteller, Gerätetyp, Gerätenummer).
  • Der Fischereikundliche Dienst prüft den Antrag dahingehend, ob die Zulassung einer Ausnahme fachlich erforderlich ist und ob die formalen Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung vorliegen. Gegebenenfalls werden im Rahmen der Prüfung weitere Informationen von Ihnen angefordert.
  • Sofern Ihr Antrag als nicht genehmigungsfähig eingeschätzt würde, wird Ihnen der Fischereikundliche Dienst empfehlen, den Antrag zurückzuziehen, damit er nicht für Sie kostenpflichtig abgelehnt werden müsste.

Für Küstengewässer gilt: 

  • Sie beantragen schriftlich die Genehmigung, unter Anwendung von Strom, Fische in Küstengewässern fangen zu dürfen. Dabei benennen Sie den Zweck und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.

  • Das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und ob die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen.

Nach Abschluss der Prüfung wird Ihnen in einem Bescheid die Genehmigung oder Ablehnung mitgeteilt. Dieser Bescheid kann gebührenpflichtig sein.

Mit der Genehmigung sind Auflagen verbunden, zu deren Einhaltung Sie verpflichtet sind (z.B. Berichtspflicht).

Bearbeitungsdauer

Sofern sämtliche Unterlagen und Informationen bei Antragstellung vorliegen, ist von einer maximal 4-wöchigen Bearbeitungsdauer auszugehen. Im Regelfall wird der Bescheid jedoch innerhalb von 2 Wochen übermittelt werden. 

Weiterführende Informationen

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)