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Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Post- oder Kuriersendung bis EUR 150,00 beim Zoll anmelden


Für Sendungen bis zu einem Wert von EUR 150,00 besteht in der Regel Zollfreiheit. Die Sendung kann dann ohne entsprechende Zollabgaben aus einem Drittland nach Deutschland  eingeführt werden, das heißt aus einem Land außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union. In der Regel wird die Einfuhrumsatzsteuer erhoben.

Sie müssen die Sendung elektronisch beim Zoll anmelden. Dafür gibt es eine Zollanmeldung, bei der weniger Angaben als in einer Einzelzollanmeldung nötig sind .

Die Regelungen zur Anmeldung gelten gleichermaßen für Privatpersonen und Unternehmen. Sie betreffen Waren in Sendungen

  • per Post,
  • per Kurier und
  • Beförderungen von anderen Dienstleistungsunternehmen,

die vom Empfänger oder einem Vertreter angemeldet werden.

Bei der Wertgrenze von EUR 150,00 ist der Betrag maßgeblich, der tatsächlich gezahlt wurde, um die Ware zu erhalten. Wenn im Endbetrag der Rechnung zum Beispiel Versandkosten enthalten sind, die nicht getrennt ausgewiesen sind, zählen diese mit.

Für bestimmte Waren müssen neben der Einfuhrumsatzsteuer auch Verbrauchsteuern gezahlt werden. Diese Waren müssen Sie mit einer Einzelzollanmeldung beim Zoll anmelden:

  • Alkohol und alkoholische Getränke
  • Tabak und Tabakwaren
  • Parfüms und Eau de Toilette

Ausnahmen sind möglich bei Geschenksendungen unter 45 Euro bis zu einer bestimmten Menge solcher Waren. Diese müssen in der Regel nicht mit einer elektronischen Zollanmeldung beim Zoll angemeldet werden.

Voraussetzungen

  • Es handelt sich um eine Sendung von geringem Wert im Sinne des Zollrechts.
  • Die Waren in der Sendung sind zollfrei und unterliegen keiner Verbrauchsteuer.
  • Die Waren in der Sendung unterliegen keinen Verboten oder Beschränkungen.

Druckformulare / Merkblätter

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: für die Zollanmeldung nein, gegebenenfalls für Beschau oder Abholung der Sendung

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie müssen auf Nachfrage durch den Zoll gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen einreichen, zum Beispiel:

  • Rechnung

Welche Gebühren fallen an?

Die Zollanmeldung können Sie kostenlos vornehmen, gegebenenfalls entstehen für die Zustellung der Sendung zusätzliche Kosten.

Verfahrensablauf

  • Die Zollanmeldung können Sie online im Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung vornehmen:
  • Rufen Sie das Bürger- und Geschäftskundenportal auf und melden Sie sich an.
  • Rufen Sie den Menüpunkt „Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen“ (IPK) auf und füllen Sie die Anmeldung aus.
  • Senden Sie die Anmeldung ab.
  • Ihre Anmeldung wird geprüft.
  • Sie erhalten eine Bestätigung Ihrer Anmeldung oder eine Nachricht in Ihr Postfach beim Bürger- und Geschäftskundenportal.

Welche Fristen muss ich beachten?

Falls eine besondere Frist, zum Beispiel Lagerdauer bei einer Zollstelle zu beachten ist, werden Sie gesondert informiert.

Bearbeitungsdauer

  • in der Regel 15 Minuten bei automatisierter Bearbeitung.

Rechtsbehelf

  • Einspruch.
  • Widerspruch.
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Rechtsbehelf im Steuerbescheid entnehmen.

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)