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Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln aus der Luft genehmigen lassen

Für eine Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen benötigen Sie eine Genehmigung.

Eine Genehmigung kann nur erteilt werden zur Bekämpfung von

Schadorganismen

1. im Weinbau in Steillagen,

2. im Kronenbereich von Wäldern.

In Niedersachsen wird das Genehmigungsverfahren von der LWK Niedersachsen durchgeführt. Es prüft Ihren Genehmigungsantrag sowie die Vollständigkeit der Antragsunterlagen. Sie erhalten einen schriftlichen Genehmigungsbescheid.

An wen muss ich mich wenden?

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Voraussetzungen

Das beantragte Pflanzenschutzmittel muss vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für die Anwendung mit Luftfahrzeugen zugelassen bzw. genehmigt sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Antragstellung erfolgt formlos als Anschreiben.

Der Antrag auf Genehmigung der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit einem Luftfahrzeug nach § 18

Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes ist u.a. mit folgenden Angaben und beizufügenden Unterlagen zu stellen:

1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,

2. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Luftfahrzeugunternehmens,

3. Name des Anwenders,

4. Kopie des Luftfahrerscheins mit den für die beabsichtigte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln notwendigen Berechtigungen,

5. Angaben über die Bezeichnung des Fluggerätes und der zu verwendenden Technik, die der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dient,

6. die voraussichtliche Größe und Lage der Anwendungsflächen einschließlich Angaben zu angrenzenden Wohngebieten,

7. Kopie des Sachkundenachweises des Anwenders nach § 9 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes, soweit die entsprechenden Angaben der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegen,

8. Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels oder der Pflanzenschutzmittel, das oder die angewendet werden soll oder sollen, sowie zu verwendender Zusatzstoffe, soweit diese für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen erforderlich sind,

9. Angabe der zu behandelnden Kultur und des zu bekämpfenden Schadorganismus,

10. Anwendungsplan mit Aufwandmengen der Pflanzenschutzmittel einschließlich der verwendeten Zusatzstoffe, voraussichtlichen Anwendungszeitpunkte oder Anwendungszeiträume,

11. Angaben zur Bekämpfungsnotwendigkeit einschließlich Informationen zum zeitlich-räumlichen Ausmaß der Befallsituation und

12. Begründung, warum für die beantragte Anwendung des Pflanzenschutzmittels oder der Pflanzenschutzmittel mit einem Luftfahrzeug nach Stand der Erkenntnisse keine vergleichbaren anderen Möglichkeiten für eine hinreichend wirksame Anwendung bestehen oder gegenüber der Anwendung vom Boden aus eindeutige Vorteile im Sinne geringerer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder den Naturhaushalt gegeben sind.

Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller zusätzliche nicht personenbezogene Angaben oder Unterlagen zum Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen verlangen.

Verfahrensablauf

Die Antragstellung erfolgt formlos bei der LWK Niedersachsen.

Im Antrag müssen u. a. Angaben zur Sachkunde des Anwenders, zur Technik, zum Pflanzenschutzmittel gemacht und der Einsatz ausreichend begründet werden (s. Angaben oben).

Die Genehmigung erfolgt befristet.   

Was sollte ich noch wissen?

Sie haben eine allgemeine übergeordnete Frage oder der örtliche Ansprechpartner konnte Ihr Anliegen nicht bearbeiten? Dann können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner des Landes Niedersachsen wenden:

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

Adresse: Friedrichswall 1, 30159 Hannover
Fahrplan
Telefon: 0511 120-5521

Rechtsbehelf

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage ist zu richten gegen die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Mars-la-Tour-Straße 1-13, 26121 Oldenburg.

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)