Bienenzucht und -haltung Förderung
Das Land Niedersachsen und die Freie und Hansestadt Bremen stellen unter finanzieller Beteiligung der Europäischen Gemeinschaften Zuwendungen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und Förderung der Bienenzucht und –haltung zur Verfügung. Gefördert werden die Aus- und Fortbildung von Imkerinnen und Imker, sowie Honig- und Wachsanalysen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Voraussetzungen
Die Antragstellung erfolgt durch die durchführende Imkerorganisation bzw. die für die Imkerinnen und Imker zuständige Imkerorganisation.
Druckformulare / Merkblätter
Die Antragsunterlagen werden auf der Internetseite der zuständigen Stelle im Portal Förderung veröffentlicht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antragsvordrucke nebst Anlagen, für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Verfahrensablauf
Anträge sind vor Beginn einer Maßnahme zu stellen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Zuwendungen werden jährlich bei der zuständigen Stelle beantragt. Der Antrag zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist rechtzeitig vor Beginn der einzelnen Maßnahme vorzulegen.
Bearbeitungsdauer
Anträge auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn werden i.d.R. binnen von vier Wochen beschieden.
Was sollte ich noch wissen?
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
Sie haben eine allgemeine übergeordnete Frage oder der örtliche Ansprechpartner konnte Ihr Anliegen nicht bearbeiten? Dann können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner des Landes Niedersachsen wenden:
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Rechtsbehelf
Das Vorverfahren ist in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens angeordnet worden. Gegen die Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der zuständigen Stelle erhoben werden.



