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Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Maßnahmen in Übergangs- und Küstengewässern Förderung


Küstennahe Bereiche der Nordsee und auch die durch Salzwasser geprägten Mündungsbereiche der Flüsse sind vielfach durch wasserbauliche Maßnahmen und stoffliche Beeinträchtigungen der Wasserqualität belastet.

Mit der Fördermaßnahme Übergangs- und Küstengewässer werden Vorhaben unterstützt, die der Verbesserung des Umweltzustandes in den Übergangs- und Küstengewässern, der insbesondere durch diffuse Belastungen aus der Landwirtschaft und durch Anforderungen der Schifffahrt gefährdet wird, dienen. Hiermit sollen insbesondere die Zielerreichung der EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) sowie der EG-Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (EG-MSRL) sichergestellt sowie gleichzeitig die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums gestärkt und das natürliche Erbe erhalten werden. Hiervon profitiert auch die Nordsee insgesamt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

Gefördert werden Vorhaben, die der Wiederherstellung eines guten ökologischen Zustands im Bereich der Übergangs- und Küstengewässer (ÜKW) dienen. Hierzu zählen folgende Vorhaben:

  • Investitionen zur Herstellung von natürlichen Habitaten in ÜKW, insbesondere Seegrasregeneration sowie der Durchgängigkeit,
  • Investitionen zur Wiederherstellung einer natürlichen Tidedynamik(z.B. Herstellung von Tidepoldern),
  • Vorhaben zur Verringerung des Nährstoffeintrages in die Küstengewässer,
  • Investitionen zur Wiederherstellung einer  natürlichen Sedimentdynamik der Übergangsgewässer,
  • Sonstige erforderliche Ausgaben, die im sachlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit den o. g. Vorhaben stehen, wie Planungen, konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen, begleitende und nachfolgende Kontrolluntersuchungen einschließlich begleitender Qualitätssicherungsvorhaben, Zweckforschungen und Einzelfalluntersuchungen, Erwerb von Grundstücken sowie Entschädigungs- bzw. Ablösezahlungen, Erwerb neuer Maschinen, Geräte und Anlagen, Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung, insbesondere Modell- und Pilotprojekte zur Entwicklung und Anwendung von gewässerschonenden Landbewirtschaftungssystemen.

Die Vorhaben sind zunächst auf den Bereich der Ems zu konzentrieren und sollen auf andere Flussmündungsgebiete übertragbar sein.

Vorhaben, zu denen eine rechtliche Verpflichtung besteht (z. B. verbindlich festgesetzte Kompensationsmaßnahmen), sind nicht förderfähig.

Antragsberechtigte

  • Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Juristische Personen, die wasserwirtschaftliche oder sonstige diesbezüglich umweltrelevante Aufgaben wahrnehmen

Die Vorhaben müssen die Anforderungen der Wasserwirtschaft, des Umweltschutzes sowie von Naturschutz und Landschaftspflege unter Beachtung der Grundsätze einer nachhaltigen Wasserwirtschaft berücksichtigen und der Verbesserung der ökologischen Qualitätskomponenten oder des chemischen Zustands der Gewässer nach der EG-WRRL dienen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Druckformulare / Merkblätter

Die zuständige Stelle legt im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort Antragsfristen fest. Die Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).

Zuwendungsanträge sind unter Verwendung des amtlichen Antragsvordrucks an den NLWKN zu richten.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)