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Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einschränken lassen


Als Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union können Sie von jeder Stelle, die personenbezogene Daten über Sie speichert und verarbeitet, verlangen, dass Ihre Daten nur noch gespeichert, aber nicht mehr verarbeitet werden dürfen. 

Personenbezogene Daten sind zum Beispiel:

  • Online-Daten, wie IP-Adresse, Standortdaten, E-Mail-Adresse
  • Bankdaten, wie Kontostände, Kontonummern
  • Kennnummern, wie Personalausweisnummer oder Sozialversicherungsnummer
  • Grundbucheinträge
  • Gesundheitsinformationen, wie genetische Daten, Krankendaten
  • Zeugnisse
  • allgemeine Personendaten, wie Name, Anschrift, Alter, Familienstand
  • physische Merkmale, wie Geschlecht, Haut-, Haar- oder Augenfarbe, Größe

Mit Ihrem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung können Sie vorerst verhindern, dass Ihre personenbezogenen Daten weiterhin elektronisch verarbeitet werden. Sobald die Rechte der datenverarbeitenden Stelle erloschen sind, werden Ihre Daten endgültig gelöscht. Sie können sich nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung berufen.

Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung können Sie gegenüber öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen geltend machen. Öffentliche Stellen sind zum Beispiel Behörden, nicht-öffentliche Stellen sind etwa Wirtschaftsunternehmen, Verbände oder Vereine.

Die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten müssen Sie direkt bei der entsprechenden öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle anfordern.
 

  • Kopie Ihres Personalausweises
  • Alternativ: Kopie Ihres Reisepasses in Verbindung mit der Kopie Ihrer Meldebescheinigung

Sie können die eingeschränkte Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, wenn:

  • Sie die Berichtigung falscher Daten verlangt haben und die datenverarbeitende Stelle dieses Verlangen prüft, 
  • Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben und noch geprüft werden muss, ob nicht eventuell das Interesse der datenverarbeitenden Stelle überwiegt, 
  • Sie die Einschränkung ausdrücklich statt einer Löschung verlangen oder
  • die datenverarbeitende Stelle Ihre Daten zwar nicht mehr benötigt, Sie diese aber noch für eigene Zwecke nutzen möchte.

Sie können die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht einschränken lassen, wenn sie verarbeitet werden:

  • für Archivzwecke, die im öffentlichen Interesse liegen und die durch die Einschränkung ernsthaft beeinträchtigt werden würden,
  • für Forschung, Wissenschaft oder Statistik, soweit der ursprüngliche Zweck durch die Einschränkung der Verarbeitung nicht mehr erreicht oder ernsthaft beeinträchtigt werden würde.

Sie müssen nichts bezahlen.

Sie können die eingeschränkte Verarbeitung Ihrer personenbezogenen gespeicherten Daten online oder schriftlich per Post geltend machen. 

Eingeschränkte Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten online anfordern:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
    • Hinweis: Für den Online-Antrag benötigen Sie ein elektronisches Ausweisdokument, zum Beispiel die Online-Funktion Ihres Personalausweises.  
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei (in den Dateiformaten PDF, DOC, JPEG, PNG, maximal 10 Megabyte pro Datei) hoch und senden Sie den Antrag ab. Alternativ können Sie die erforderlichen Unterlagen auch postalisch einreichen.
  • Die öffentliche Stelle sendet Ihnen die entsprechende Antwort in der Regel postalisch an Ihre Meldeadresse oder unter Umständen via E-Mail. 

Eingeschränkte Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten schriftlich anfordern:

  • Ihren Antrag können Sie formlos stellen.
  • Senden Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen postalisch an die öffentliche Stelle.
  • Die öffentliche Stelle sendet Ihnen die entsprechende Antwort postalisch an Ihre Meldeadresse zu.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten muss unverzüglich gestoppt werden, das bedeutet ohne schuldhafte Verzögerung seitens der Stelle, die die Daten verarbeitet. Grundsätzlich gilt, dass Sie spätestens 1 Monat, nachdem Sie die Einschränkung verlangt haben, über die ergriffenen Maßnahmen informiert werden müssen. Sollte das nicht möglich sein, müssen Ihnen die Gründe für die Verzögerung und die verlängerte Frist mitgeteilt werden.

Sie müssen keine Fristen beachten.

Es sind keine allgemein geltenden Rechtsbehelfe vorgesehen.

Formulare: nein 
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Vertrauensniveau: niedrig

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

17.09.2021

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)