Auskunft aus dem Standortregister für gentechnisch veränderte Organismen (nicht-öffentlicher Teil) beantragen
Im Standortregister für gentechnisch veränderte Organismen werden alle Flächen registriert, auf denen in Deutschland GVO zu wissenschaftlichen Zwecken freigesetzt oder zu kommerziellen Zwecken angebaut werden.
Das Standortregister setzt sich aus einem öffentlichen und einem nicht-öffentlichen Teil zusammen. Der öffentliche Teil enthält allgemeine, frei zugängliche Informationen über die Lage und Nutzung dieser Flächen. Der nicht-öffentliche Teil enthält darüber hinaus auch personenbezogene Daten wie Namen und Adressen.
Für eine Auskunft aus dem nicht-öffentlichen Teil des Standortregisters müssen Sie einen Antrag stellen.
Hinweis: Den öffentlichen Teil des Standortregisters können Sie ohne Antrag einsehen (siehe auch „Standortregister für gentechnisch veränderte Organismen (öffentlicher Teil) einsehen).
- Nachweis über die Lage Ihres Grundstücks und des Grundstücks, auf dem gentechnisch veränderte Organismen freigesetzt oder angebaut werden
(zum Beispiel einen maßstabsgetreuen Kartenausschnitt, auf dem Sie beide Grundstücke eingezeichnet haben, oder die Auskunft des Grundbuchamtes über den Abstand zwischen den beiden Grundstücken) - Eigentumsnachweis oder Nutzungsnachweis für Ihr Grundstück (zum Beispiel eine Kopie des Pacht- oder des Kaufvertrages)
- Personalausweis (einfache Kopie)
- Nachweis des berechtigten Interesses an den Daten
- das Interesse der betroffenen Person am Schutz dieser Daten ist nicht höher
keine
Eine Auskunft aus dem Standortregister beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:
- Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
- Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ein.
- Per Post erhalten Sie dann die gewünschten Angaben oder gegebenenfalls eine Information über die Ablehnung Ihres Antrags.
3 Monate
keine
Formulare: Antrag auf Auskunft über personenbezogene Daten nach § 16a Abs. 5 des Gentechnikgesetzes (GenTG) über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO)
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Das Standortregister enthält für das Jahr 2017 keine Einträge.
Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung
04.06.2019