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Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche


Die Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche, die sogenannten U1 bis U9 sowie J1, können ein wichtiger Baustein zur gesunden kindlichen Entwicklung sein. Gerade in den ersten Lebensjahren machen Kinder gewaltige Entwicklungsschritte.

Bei den "U"-Untersuchungen werden der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung eines Kindes regelmäßig ärztlich überprüft. So können mögliche Probleme oder Auffälligkeiten frühzeitig erkannt und behandelt werden.

Die Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche sind als Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt. Die Inhalte, Zeitpunkte und Struktur des Untersuchungsprogramms legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Richtlinie über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie) fest.

Die einzelnen U-Untersuchungen bestehen aus:

  • speziellen Screening-Untersuchungen auf bestimmte Erkrankungen
  • körperlichen Untersuchungen des Kindes sowie
  • einer Beratung der Eltern

Die körperliche Untersuchung des Kindes ist abgestimmt auf das Kindesalter und umfasst die Überprüfung von

  • Gewicht,
  • Körperlänge,
  • altersgerechte Entwicklung,
  • Untersuchung einzelner Organe,
  • des Kopfes und
  • des Bewegungsapparates

Bei der Entwicklungsbeurteilung untersucht die Ärztin beziehungsweise der Arzt unter anderem

  • die Grob- und Feinmotorik,
  • die geistige Entwicklung,
  • die soziale und emotionale Kompetenz und
  • die Interaktion des Kindes mit den Eltern.

Ergeben diese Untersuchungen das Vorliegen oder den Verdacht auf eine Krankheit, so soll die Ärztin oder der Arzt dafür Sorge tragen, dass diese Fälle einer weitergehenden, gezielten Diagnostik und gegebenenfalls Therapie zugeführt werden.

Neben der Krankheitsfrüherkennung prüft die Ärztin oder der Arzt, ob und gegebenenfalls welche individuellen Belastungen und gesundheitlichen Risiken beim Kind vorliegen und berät die Eltern darauf abgestimmt, wie sie diese verringern können. Bei Bedarf kann die Ärztin oder der Arzt eine Präventionsempfehlung ausstellen und auf regionale Eltern-Kind-Angebote hinweisen.

Teil der Untersuchung ist auch die Überprüfung des Impfstatus und die Beratung zur Verbesserung des Impfschutzes des Kindes. Außerdem muss bei Erstaufnahme des Kindes in die Kita eine ärztliche Impfberatung nachgewiesen werden.

Dokumentiert werden die U-Untersuchungen im gelben Kinderuntersuchungsheft. Es enthält eine herausnehmbare Teilnahmekarte, mit der die Eltern die regelmäßige Teilnahme des Kindes an den U-Untersuchungen gegenüber Dritten – wie zum Beispiel Kindergärten – nachweisen können, ohne dabei vertrauliche Informationen weiterzugeben.

Neben den gesetzlich festgelegten Untersuchungen des U-Untersuchungsprogramms bieten eine Reihe von Krankenkassen zusätzliche Untersuchungen, insbesondere für Kinder im Grundschulalter (U10 und U11) und für Jugendliche (J2) an. Deren Untersuchungsspektrum ist nicht durch den G-BA festgelegt. Die Kosten werden von einzelnen Krankenkassen als freiwillige Leistung übernommen.

Die Zahngesundheit von Kindern und Jugendlichen kann durch Früherkennungsuntersuchungen und regelmäßige Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen verbessert werden. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt vielfältige Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen bei Kindern und Jugendlichen.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Krankenkasse

Voraussetzungen

Kinder und Jugendliche haben grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf die Untersuchungen.

Es sind dabei folgende Untersuchungszeiträume zu beachten: 

  • U1: unmittelbar nach der Geburt
  • erweitertes Neugeborenen-Screening: 2.-3. Lebenstag
  • Neugeborenen-Hörscreening: bis zum 3. Lebenstag
  • U2: 3.-10. Lebenstag
  • U3: 4.-5. Lebenswoche
  • U4: 3.-4. Lebensmonat
  • U5: 6.-7. Lebensmonat
  • U6: 10.-12. Lebensmonat
  • U7: 21.-24. Lebensmonat
  • U7a: 34.-36. Lebensmonat
  • U8: 46.-48. Lebensmonat
  • U9: 60.-64. Lebensmonat
  • J1: 13. -14. Lebensjahr

Zahnvorsorgeuntersuchungen:

  • Früherkennungsuntersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten: sechsmal im Alter von 6 Monaten bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
  • Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen, die sogenannte Individualprophylaxe: einmal je Kalenderhalbjahr im Alter von 6 bis 17 Jahren

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Untersuchungen benötigen Sie:

  • die elektronische Gesundheitskarte des Kindes oder des Jugendlichen
  • das Kinder-Untersuchungsheft („Gelbes Heft“), das Sie direkt nach der Geburt erhalten

Welche Gebühren fallen an?

Für die Gesundheitsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen fallen keine Zuzahlungen für gesetzlich Versicherte an.

Gebühr: gebührenfrei

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche sollten in den Zeiträumen stattfinden, in denen Sie vorgesehen sind.

Was sollte ich noch wissen?

Neben den gesetzlich festgelegten Untersuchungen des U-Untersuchungsprogramms bieten eine Reihe von Krankenkassen zusätzliche Untersuchungen, insbesondere für Kinder im Grundschulalter (U10 und U11) und für Jugendliche (J2) an. Deren Untersuchungsspektrum ist nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegt. Die Kosten werden von einzelnen Krankenkassen als freiwillige Leistung übernommen.

Für die Zahnvorsorgeuntersuchungen gilt: Ab dem 12. Lebensjahr werden die Untersuchungen in ein Bonusheft eingetragen. Diese Eintragungen dienen später als Nachweis für den Anspruch auf erhöhte Zuschüsse zum Zahnersatz.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung einer Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann beim zuständigen Sozialgericht geklagt werden.

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)