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Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach abgeschlossenem Studium beantragen


Als ausländischer Absolvent oder Absolventin einer deutschen Hochschule können Sie im Anschluss an Ihr Studium eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche beantragen.

Die gesuchte Erwerbstätigkeit muss eine solche sein, zu der Sie aufgrund Ihrer Qualifikation befähigt sind. Die angestrebte Erwerbstätigkeit kann auch eine selbständige Tätigkeit sein.

Diese Aufenthaltserlaubnis kann für bis zu 18 Monate erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis dient nur dem einmaligen Zweck der Arbeitssuche und kann über diesen Höchstzeitraum nicht verlängert werden.

Während der Arbeitssuche ist jede Erwerbstätigkeit gestattet und bedarf keiner Erlaubnis.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums (§ 16b oder § 16c des Aufenthaltsgesetzes)
  • Nachweis über den erfolgreichen Studienabschluss in Deutschland
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Arbeitsvertrag, Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
  • Aktuelle Meldebescheinigung

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen

Voraussetzungen

  • Sie besitzen ein anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz).
  • Sie besitzen eine gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums (§ 16b oder § 16c des Aufenthaltsgesetzes).
  • Sie haben Ihr Studium in Deutschland erfolgreich abgeschlossen und die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr 98,00 EUR

Bemerkung:

Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Gebühr: 98,00 EUR
Vorkasse: nein
Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen. Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer der Antragsbearbeitung hängt von den örtlichen Gegebenheiten sowie von der sachlichen Richtigkeit der Angaben im Antrag sowie der Vollständigkeit der Antragsunterlagen ab.

Welche Fristen muss ich beachten?

Spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet für maximal 18 Monate ausgestellt. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über diesen Höchstzeitraum hinaus ist ausgeschlossen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
  • Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
  • Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
  • Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.

Druckformulare / Merkblätter

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Ja

Weiterführende Informationen

Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland, hier: Perspektiven nach dem Studium:

https://www.make-it-in-germany.com/de/studium-ausbildung/studieren-in-deutschland/perspektiven-danach

Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitsmarktzugang für Menschen aus dem Ausland (u.a. Migration-Check für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Merkblatt Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland):

https://www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland

Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsfoerderung/arbeitsfoerderung.html

Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV):

https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/startseite

An wen muss ich mich wenden?

die zuständige Stelle.

In Niedersachsen nehmen die Landkreise (einschließlich der Region Hannover) und die größeren Städte die Aufgaben der Ausländerbehörde wahr.

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)