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Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Visum für einen Kurzaufenthalt in Deutschland und im Schengenraum beantragen


Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der im Anhang I der Visa-Verordnung der Europäischen Union (VO (EU) 2018/1806) aufgeführt ist, brauchen Sie für Kurzaufenthalte bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum ein Visum. Im Bereich Rechtsgrundlagen finden Sie die Verordnung inklusive des Anhangs I.

Wenn Deutschland Ihr einziges Reiseziel oder Hauptreiseziel (im Schengen-Raum) ist, können Sie das Visum bei einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaften und Konsulate) beantragen; dasselbe gilt, falls kein Hauptreiseziel besteht, sie aber über die deutschen Außengrenzen in den Schengen-Raum einzureisen beabsichtigen. 

Bei welcher deutschen Auslandsvertretung Sie den Antrag einreichen müssen, richtet sich nach Ihrem Wohnort. In vielen Ländern kann der Antrag auch bei einem Dienstleister eingereicht werden. In Ländern, wo Deutschland keine Auslandsvertretung hat, kann es möglich sein, das Visum für die Reise nach Deutschland bei einem anderen Schengen-Partner zu beantragen.

Das Visum berechtigt grundsätzlich zu Aufenthalten von bis zu maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen, beispielsweise für Besuchsaufenthalte, geschäftliche und touristische Aufenthalte. 

Abkommen der EU mit einzelnen Drittstaaten ermöglichen deren Staatsangehörigen eine erleichterte Antragstellung. Informationen hierzu finden Sie auf der Liste der Länder mit Visumerleichterung.

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der im Anhang II der Visa-Verordnung der Europäischen Union (VO (EU) 2018/1806) aufgeführt ist und Sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, brauchen Sie für die Einreise in den Schengen-Raum kein Visum.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums, Kategorie C
  • ein gültiges Reisedokument, zum Beispiel Reisepass
  • biometrisches Lichtbild
  • ein ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Nachweis einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung
  • Nachweis über den Reisezweck und die Bedingungen Ihres Aufenthalts in Deutschland
  • Nachweis darüber, dass Sie Ihren Aufenthalt und Ihre Rückreise bezahlen können
  • Einzelheiten zu den für einen Visumantrag erforderlichen Unterlagen finden Sie auf der Internetseite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung und in den dort eingestellten Merkblättern

Voraussetzungen

  • Sie benötigen ein gültiges Reisedokument.
  • Sie müssen ein ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular einreichen.
  • Sie müssen dabei den Zweck Ihrer Reise und die Bedingungen Ihres Aufenthalts glaubhaft machen können.
  • Sie müssen glaubhaft machen können, dass Sie aus dem Schengen-Raum ausreisen, bevor Ihr Visum ungültig wird.
  • Es darf für Sie keine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) vorliegen.
  • Sie dürfen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Schengen-Raums darstellen.

Verfahrensablauf

In der Regel müssen Sie die Antragsunterlagen persönlich abgeben:

  • Auf der Webseite der Deutschen Auslandsvertretung an Ihrem Wohnort finden Sie das Antragsformular und ausführliche Informationen, welche Unterlagen Sie dem Antrag beifügen müssen. 
  • Buchen Sie bitte rechtzeig einen Termin für die Antragstellung.
  • Das vollständige Antragformular und die erforderlichen Nachweise können Sie entweder direkt bei der Auslandsvertretung oder einem externen Dienstleister abgeben.
  • Bei Abgabe des ersten Antrags werden Ihre Fingerabdrücke genommen (diese müssen alle 5 Jahre neu gespeichert werden).
  • Das Visum wird in Form eines Etiketts in Ihren Pass eingeklebt.
  • Nur wenn Ihnen kein Visum erteilt werden kann, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, der Sie auch darüber informiert, welche Rechtsbehelfe Ihnen gegen diese Entscheidung zur Verfügung stehen.

Rechtsbehelf

  • Remonstration (einzulegen bei der über den Schengen-Visumantrag entscheidenden deutschen Auslandsvertretung)
  • Klage (zum Verwaltungsgericht Berlin)

Druckformulare / Merkblätter

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Ja

Online-Dienste vorhanden: Ja

Was sollte ich noch wissen?

Von der Visumpflicht ausgenommen sind Personen, die in Artikel 6 der EU-Visa-Verordnung aufgeführt sind (beispielsweise Inhaber von Diplomatenpässen, ziviles Flug- oder Schiffspersonal).

Zuständige Stelle

Für Visumangelegenheiten im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland (Botschaften, Generalkonsulate) zuständig. Über die Internetseite des Auswärtigen Amtes finden Sie alle notwendigen Informationen zu Ihrer zuständigen Deutschen Vertretung.

An wen muss ich mich wenden?

Ansprechpartner für Schengen-Visa sind die Visastellen der deutschen Auslandsvertretungen.

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)