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Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Steuerberaterin/Steuerberater Bestellung


Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der für die beabsichtigte berufliche Niederlassung zuständigen Stelle bestellt werden. Mit der Bestellung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft begründet. Diese ist in der zuständigen Stelle verpflichtend.
 
Sind alle Voraussetzungen für die Bestellung gegeben, wird eine Berufsurkunde ausgestellt. Die antragstellende Person wird in das Berufsregister eingetragen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer und richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen

  • Bestehen der Prüfung als Steuerberaterin oder Steuerberater oder
  • Befreiung von der Prüfung,
  • berufliche Niederlassung im Einzugsbereich der jeweiligen zuständigen Stelle gründen und
  • Beantragung eines Führungszeugnisses (Belegart O), das automatisch zur Vorlage an die zuständige Stelle versandt wird.

Druckformulare / Merkblätter

Die Bestellung zur Steuerberaterin/zum Steuerberater muss schriftlich bei der für die beabsichtigte berufliche Niederlassung zuständigen Stelle beantragt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • beglaubigte Abschrift der Bescheinigung der zuständigen Stelle über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung
  • aktuelles Lichtbild
  • zusätzlich bei Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen/Buchprüfern
    • Bescheinigung von der für sie zuständigen Berufsorganisation
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder Nachweis der Mitversicherung bei einer Arbeitgeberin/einem Arbeitgeber bzw. bei einer Auftraggeberin/einem Auftraggeber
  • aktuelles Führungszeugnis (Belegart O) zur Vorlage bei Behörden

Welche Gebühren fallen an?

Für die Bearbeitung des Antrags fallen Gebühren in Höhe von 50,00 EUR gemäß § 40 Absatz 6 Steuerberatungsgesetz an.

Verfahrensablauf

Nach bestandener Prüfung oder nach der Befreiung von der Prüfung ist der Bewerber auf Antrag durch die zuständige Steller als Steuerberater zu bestellen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestellung erfolgt ist.

Was sollte ich noch wissen?

Steuerberaterinnen und Steuerberater müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) unterhalten .

Rechtsbehelf

Gegen die Versagung der Bestellung als Steuerberaterin oder Steuerberater ist die Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht zulässig.

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)