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Kindergeld Zahlung


Kindergeld erhalten Sie ab der Geburt bis (mindestens) zur Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes.

Kindergeld wird ab dem 01.01.2021 monatlich in folgender Höhe gezahlt:

  • für die ersten beiden Kinder jeweils EUR 219,00 Euro,
  • für das dritte Kind EUR 225,00 Euro und
  • für jedes weitere Kind EUR 250,00 Euro.

Kindergeld für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:

Seit 2012 entfällt die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren für Kindergeld. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gewährt.

Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind kann ab Januar 2007 längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weitergezahlt werden. Dies galt erstmalig für nach dem 01.01.1983 geborene Kinder. Kinder, die sich in der Ausbildung (Schul-, Berufsausbildung oder Studium) befinden, erhalten grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld.

Für ein behindertes Kind wird weiter Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus ohne Altersgrenze gezahlt, vorausgesetzt die Behinderung lag schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres vor.

Für verheiratete Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Ehepartnerin/der Ehepartner für den Unterhalt des Kindes nicht aufkommen kann.

Es werden Unterlagen benötigt. Welche Unterlagen (z. B. Geburtsurkunde, Nachweis der Schul-/Berufsausbildung des Kindes, Schwerbehindertenausweis) dem Kindergeldantrag beizufügen sind, ist vom Einzelfall abhängig. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Ab dem 01. Januar 2016 ist Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld, dass die Identifikationsnummer der anspruchsberechtigten Person und des Kindes bei der zuständigen Stelle mitgeteilt wird.

  • Deutsche/Deutscher nach Artikel 116 Grundgesetz (GG)
  • Wohnsitz in Deutschland oder im Ausland, wenn Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind
  • In Deutschland wohnende ausländische Personen können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis besitzen.
  • Bestimmte Aufenthaltstitel können ebenfalls Anspruch auf Kindergeld ausüben.

Die Voraussetzungen für Kindergeld im Detail sind, dass

  • das Kind unter 18 Jahren ist (unter bestimmten Voraussetzungen kann auch Kindergeld für voll-jährige Kinder beantragt und erhalten werden),
  • das Kind regelmäßig vom Anspruchsberechtigten versorgt wird und es in seinem Haushalt lebt (das gilt auch für Stiefkinder, Enkelkinder oder Pflegekinder) und
  • der Wohnort in Deutschland, einem anderen Land der EU, in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz ist. Mehr erfahren Sie auf der Seite Kindergeld für Menschen im oder aus dem Ausland.

Es fallen keine Gebühren an.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Wegen der Auszahlungsbeschränkung des § 70 Abs. 1 S. 2 EStG kann für bis zu 6 Monate rückwirkend Kindergeld ab Antragstellung gezahlt werden. Der Eingang des Antrags bei der Familienkasse ist maßgeblich.

Das Kindergeld wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.

Kindergeldanträge und Veränderungsanzeigen können auch bequem über den Kindergeld-online-Service der Familienkasse übermittelt werden.

Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Haushalt sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Die zuständige Stelle prüft in bestimmten Abständen, ob die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch noch vorliegen und ob das Kindergeld in der richtigen Höhe gezahlt wird.

Weitere Informationen wie z.B. Merkblätter, Antragsvordrucke sowie Ansprechpartner vor Ort sind im Internet auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zu finden.

Das Servicetelefon der Familienkasse steht von Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr unter folgender Rufnummer kostenfrei zur Verfügung: 0800 4 5555 30
Ansagen zu den Auszahlungsterminen für Kindergeld und Kinderzuschlag erhält man Rund um die Uhr unter der kostenfreien Rufnummer: 0800 4 5555 33

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Die Zuständigkeit liegt bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit.

Als Angehörige oder Angehöriger des öffentlichen Dienstes kann die Zuständigkeit auch bei der Bezügestelle Ihres Dienstherrn liegen.

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)