Kindesunterhalt beantragen
Trotz aller Konflikte bei Trennung oder Scheidung sollten sich die Eltern zugunsten ihrer Kinder einvernehmlich über Unterhaltsansprüche einigen. Feste Sätze schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsleitlinien der jeweils zuständigen Oberlandesgerichte geben jedoch Orientierungshilfen (unter "Weiterführende Informationen").
Haben Sie als Eltern eine Einigung erzielt, kann der unterhaltspflichtige Elternteil freiwillig eine vollstreckbare Zahlungsverpflichtung abgeben. Dies geschieht mit der Beurkundung durch das Jugendamt, einen Notar oder eine Notarin.
Kommt es zu keiner Einigung, kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Unterhaltsanspruch des Kindes vor Gericht geltend machen (§ 1629 Abs.2 BGB).
Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, auf Antrag im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Unterhalt vor Berücksichtigung der Leistungen das 1,2fache des Mindestunterhalts nicht übersteigt (nach § 1612b oder § 1612c und nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Volljährige Kinder haben grundsätzlich nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder aufgrund von Krankheit nicht in vollem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.
Soweit vom Unterhaltsverpflichteten kein oder kein regelmäßiger Unterhalt zu bekommen ist, können Kinder von Alleinerziehenden bis zum Alter von 18 Jahren von der Unterhaltsvorschusskasse Unterhalt erhalten. Voraussetzung dafür ist u.a., dass die über zwölfjährigen Kinder nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen sind oder ihr alleinerziehender Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro verdient.
Tipp: Fachkundige Beratung zu allen Fragen des Kindesunterhalts erhalten Sie beim Jugendamt Ihres Bezirkes. In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragstellung von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten lassen.
Fachkundige Beratung zu allen Fragen des Unterhalts erhalten Sie beim Jugendamt Ihrer Stadt beziehungsweise Ihres Landkreises. Im Zusammenhang mit einem laufenden Scheidungsverfahren sollten Sie sich zunächst juristischen Rat einholen.
Antragstellung
Den Antrag auf gerichtliche Festsetzung von Kindesunterhalt reichen Sie über Ihren anwaltlichen Vertreter beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - ein.
In dringenden Fällen haben Sie die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.
Sind Sie nicht in der Lage, den geforderten Unterhalt genau zu beziffern – etwa weil Ihnen der andere Elternteil trotz Aufforderung keine Informationen zum Einkommen und Vermögen zur Verfügug gestellt hat,
kann bei Gericht beantragt werden, die Gegenseite zur Auskunft zu verurteilen.
Ablauf des Verfahrens
Das Gericht stellt die Antragsschrift der Gegenseite zu, diese erhält die Möglichkeit zur Äußerung (Antragserwiderung).
Im Weiteren läuft das Verfahren nach den Regelungen für Familienstreitsachen ab – festgeschrieben im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Grundsätzlich ist danach jede/r verpflichtet, die für sie/ihn günstigen Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen.
Das Gericht kann beiden Seiten aufgeben, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Kommt eine Seite dieser Verpflichtung nicht nach, ist das Gericht befugt, selbstständig Erkundigungen einzuholen, etwa bei Arbeitgebern, der Arbeitsagentur, dem Finanzamt oder Versicherungen.
Titulierung des Betrages
Das Familiengericht errechnet den Kindesunterhalt, der sich am Einkommen der Beteiligten und dem Alter des Kindes orientiert. Eine jeweils aktuelle Berechnungsgrundlage stellen die Oberlandesgerichte in den Unterhaltsleitlinien zur Verfügung, denen eine Unterhaltstabelle beigefügt ist.
Außergerichtliche Aufforderung
Damit der Unterhalt berechnet werden kann, sollten Sie vor Antragstellung den anderen Elternteil schriftlich per Einschreiben mit Rückschein auffordern:
- Ihnen die Höhe ihres bzw. seines aktuellen Einkommens und Vermögens mitzuteilen und
- die entsprechenden Belege, insbesondere die Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers, vorzulegen.
Kommt der andere Elternteil dieser Aufforderung nach, kann das zuständige Jugendamt den Unterhalt aufgrund der Einkommensbelege berechnen. Verpflichtet sich der andere Elternteil in einer vollstreckbaren Urkunde zum künftig fällig werdenden Unterhalt, ist kein Unterhaltsantrag vor Gericht mehr erforderlich. Der unterhaltsverpflichtete Elternteil kann eine solche Urkunde (vollstreckbarer Titel) vor dem Jugendamt oder vor jedem Notar errichten lassen.
Antrag (durch Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin)
Erteilt der andere Elternteil keine Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen oder verpflichtet er bzw. sie sich nicht freiwillig in einer vollstreckbaren Urkunde zur Zahlung des Unterhalts, ist ein Antrag auf Unterhalt beim Familiengericht geboten.
Sie können den Anspruch auf Kindesunterhalt vor Gericht nur durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beantragen. Zu den einzelnen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs informiert Sie Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin.
- Belege über die Einkünfte des anderen Elternteils,
Kopie zum Rechtsanwalt oder zur Rechtsanwältin mitbringen - Aufforderungsschreiben und Einschreiben mit Rückschein,
zum Rechtsanwalt oder zur Rechtsanwältin mitbringen. - Mögliche (Antwort-)schreiben des anderen Elternteils oder dessen Bevollmächtigten,
zum Rechtsanwalt oder zur Rechtsanwältin mitbringen.
Bei der Einleitung des Verfahrens entstehen Gerichts- und gegebenenfalls Anwaltskosten. Die Höhe wird anhand des sogenannten Streitwertes ermittelt (zwölffacher Wert des monatlichen Unterhaltsbetrages – höchstens jedoch der geforderte Gesamtbetrag und Beträge, die bereits bei Einreichen des Antrags fällig waren).
Hinzu kommen Auslagen, die dem Gericht für Zustellungen, Dolmetscher oder Dolmetscherinnen, Sachverständige, usw. entstehen.
Hat die unterhaltsverpflichtete Seite das Gerichtsverfahren dadurch veranlasst, dass sie über Einkünfte und Vermögen nicht oder nicht vollständig Auskunft gab, können ihr die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
Hinweis: Informieren Sie sich über die Möglichkeiten einer finanziellen Unterstützung aus der Staatskasse durch Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihr (geschiedene/r) Ehepartner/in auch zur Gewährung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet sein.
Unterhalt kann grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden. Für die Vergangenheit nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Antragsfrist zur Verhandlung im Verbund mit der Scheidungssache:
Einreichung spätestens zwei Wochen vor dem Gerichtstermin im Scheidungsverfahren.
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig
- §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Unterhaltspflicht
- Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007
- §§ 231 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahren in Unterhaltssachen
- §§ 249 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
- Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (AUG)
- § 51 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) – Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen
Formulare vorhanden: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Weitere Informationen zum Kindesunterhalt finden Sie in der kostenlosen Broschüre „Kindschaftsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz
- Weitere Informationen zur Beistandschaft finden Sie in der kostenlosen Broschüre „Die Beistandschaft“ des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend.
- Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss erhalten Sie in der kostenlosen Broschüre "Der Unterhaltsvorschuss - Eine Hilfe für Alleinerziehende" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder in dem für Sie örtlich zuständigen Jugendamt.
Niedersächsisches Justizministerium