Für Bürger - Leistungsfinder
Baugenehmigung Erteilung
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
- ausgefülltes amtliches Antragsformular
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Geltungsdauer: 3 Jahreab dem Tag der Erteilung
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)
26898 Rhede (Ems)
26899 Rhede (Ems)
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Abweichende Öffnungszeiten Sozialamt
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag geschlossen
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr
Freitag geschlossen
Empfänger: Gemeinde Rhede (Ems)
Bank: Emsländische Volksbank
IBAN: DE08266614940000164300
Empfänger: Gemeinde Rhede (Ems)
Bank: Sparkasse Emsland
IBAN: DE06266500010017000019
26899 Rhede (Ems)
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- Abbruch Anzeige
- An- und Verkauf von Flächen zu land- bzw. forstwirtschaftlichen Zwecken
- Bauaktenarchiv
- Baugenehmigung Einsicht gewähren für Nachbarn
- Baugenehmigung Erteilung
- Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
- Bauleitplanung
- Baumfällgenehmigung Erteilung
- Bebauungsplan
- Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen: Genehmigung
- Erschließungsbeiträge
- Erschließungsbestätigung
- Flächennutzungsplan
- Genehmigungsfreie Baumaßnahmen Mitteilung
- Hausnummer: Festsetzung
- Landschafts- und Grünordnungspläne
- Nutzungsänderung von Gebäuden Genehmigung
- Schäden im Straßenbereich und an Brücken: Meldung
- Spielplätze: Instandhaltung
- Störung der Straßenbeleuchtung: Meldung
- Verfahrensfreie Baumaßnahmen
- Wohnbaugrundstücke kommunal
26899 Rhede (Ems)
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49716 Meppen
49705 Meppen
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Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Achten Sie auf die geänderten Öffnungszeiten aufgrund der Corona-Pandemie.
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