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Ihr ausgewählter Ort: Rhede (Ems)

Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen für:

  • die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer.
  • das Verhindern eines unverhältnismäßigen Schadens in einem Betrieb durch besondere Umstände, wie ein sehr hoher Krankenstand oder verspätete Materiallieferung.
  • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.

Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind Tätigkeiten ausgenommen, die der Befriedigung besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, wie:

  • Daseinsvorsorge (zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren),
  • Dienstleistungen (zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen) sowie 
  • Freizeitgestaltung (zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen)
  • Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen (unaufschiebbare Arbeiten, wie zum Beispiel Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern).

Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.

In Niedersachsen brauchen Sie ebenfalls eine Genehmigung für den Ausgleich einer unzumutbaren Auslandskonkurrenz durch Sonn-/Feiertagsbeschäftigung.

Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz beantragen. Dafür sind folgende Schritte notwendig:

  • Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Behörde und reichen alle weiteren erforderlichen Unterlagen ein.
  • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.

Bescheide gemäß § 13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] werden zusätzlich vorab per E-Mail übersandt, auf dem Postweg werden Original und Kostenfestsetzungsbescheid versendet.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern in Niedersachsen.

Für Anträge nach § 13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück zuständig. 

Zuständigkeitsbereiche der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen

Voraussetzungen

  • Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber.
  • Sie haben zulässige Gründe für Ihren Antrag auf die Genehmigung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Bitte erstellen Sie die Antragsunterlagen für Bewilligungen gemäß §13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] unter Berücksichtigung des Kriterienkataloges zur Antragstellung nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Kriterienkatalog zur Antragsstellung nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz ArbZG)

Antragsformular Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Sonn- und Feiertagsarbeit

Welche Gebühren fallen an?

Sowohl die Erteilung als auch die Ablehnung der Genehmigung der Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Stelle.

Gebühr: 200,00 - 5200,00 EUR
Vorkasse: Nein
Die Höhe der Gebühren ergibt sich auf der niedersächsischen Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und ist abhängig von der Anzahl der bewilligten Sonn-/Feiertage und der Anzahl der zu beschäftigenden Mitarbeitenden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bitte stellen Sie den Antrag auf Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit gemäß § 13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] 3 Monate vor dem beabsichtigten ersten Termin der Sonn-/Feiertagsarbeit.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer für Anträge gemäß § 13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] beträgt 3 Monate.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz eingelegt werden.
  • Ein erfolgloses Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Zuständige Stellen

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden
Adresse: Brückstraße 38 , 26725 Emden
Fahrplan
Gebäudezugänge:
Aufzug vorhanden : unbekannt
rollstuhlgerecht : unbekannt

Datenschutzinformationen

Rathaus Gemeinde Rhede (Ems)
Gemeinde Rhede (Ems) - Ordnungsamt/Gewerbe/Feuerwehrwesen
Postanschrift: Postfach 1134 , 26898 Rhede (Ems)
Fahrplan
Adresse: Gerhardyweg 1, 26899 Rhede (Ems)
Fahrplan
Telefon: 04964 9182-19
Fax: 04964 9182-40
Öffnungszeiten:

Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Hinweis:
Abweichende Öffnungszeiten Sozialamt

Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag geschlossen
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr
Freitag geschlossen

Verkehrsanbindung:
Parkplätze:
Behindertenparkplatz: „Rathaus“, Anzahl: 2, Gebühren: nein
Parkplatz: „Rathaus“, Anzahl: 60, Gebühren: nein
Gebäudezugänge:
Aufzug vorhanden : ja
rollstuhlgerecht : ja
Bankverbindung:
Empfänger: Gemeinde Rhede (Ems)
Bank: Emsländische Volksbank
IBAN: DE08266614940000164300
Empfänger: Gemeinde Rhede (Ems)
Bank: Sparkasse Emsland
IBAN: DE06266500010017000019
Zahlungsmethoden:
SEPA-Überweisung, Barzahlung, Überweisung, SEPA-Lastschrift, Paypal

Ansprechpartner

Herr Holger Knak
Adresse: Gerhardyweg 1, 26899 Rhede (Ems)
Telefon: 04964 9182-19
Fax: 04964 9182-40
Position:
Fachbereichsleitung
Abteilung:
Ordnungsamt, Sozialamt, Bürgeramt, Standesamt, Gewerbeamt
Raum:
19
Zuständig für:
Kreishaus II Meppen
Landkreis Emsland
Adresse: Ordeniederung 1 , 49716 Meppen
Fahrplan
Postanschrift: Postfach 15 62 , 49705 Meppen
Fahrplan
Telefon: 05931 44-0
Fax: 05931 44-3621
Öffnungszeiten:

Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr

Verkehrsanbindung:

Gebäudezugänge:
Aufzug vorhanden : ja
rollstuhlgerecht : ja
Bankverbindung:
Empfänger: Landkreis Emsland
Bank: Emsländische Volksbank
BIC: GENODEF1LIG
IBAN: DE26266600600120050000
Empfänger: Landkreis Emsland
Bank: Sparkasse Emsland
BIC: NOLADE21EMS
IBAN: DE39266500010000001339
Empfänger: Landkreis Emsland
Bank: Postbank Hannover
BIC: PBNKDEFF250
IBAN: DE36250100300012132306

Ansprechpartner

Marc-André Burgdorf
Position:
Landrat
Zuständig für:
Bernd Otten (Datenschutzbeauftragter)
Telefon: 05931 44-1605
Fax: 05931 44-391605
Raum:
605
Zuständig für:
Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Adresse: Prinzenstraße 5, 30159 Hannover
Fahrplan
Telefon: +49 511 12045-00
Fax: +49 511 12045-99
Gebäudezugänge:
Aufzug vorhanden : unbekannt
rollstuhlgerecht : unbekannt

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)