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Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischem Ehe- oder Heiratseintrag

Ehegatten können die eigene Namensführung gestalten.

Folgende Namenserklärungen kommen, sofern für die Eheleute deutsches Personalstatut gilt in Betracht:

  • Ehenamensbestimmung (auch nach der Eheschließung)
  • Annahme eines Begleitnamens (Voranstellung oder Hinzufügung)
  • Wiederannahme des Geburtsnamens

Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden Die Erklärung ist höchstpersönlich.

Ferner gilt, dass die erklärende Person geschäftsfähig geschäftsfähig sein muss, für beschränkt Geschäftsfähige gelten die Regelungen nach § 106 BGB, für Betreute die §§ 119ff BGB.

Erklärungen, die nach der Eheschließung abgegeben werden, bedürfen stets der öffentlichen Beglaubigung.

Zuständig für die Beglaubigung sind in Deutschland die Notare und jede/r in Deutschland bestellte/r Standesbeamtin/Standesbeamte. Bei Erklärungen im Ausland ist die Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnis der deutschen Konsularbeamten zu beachten.

Bei Namenserklärungen handelt es sich um amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen und entfalten erst nach Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt Wirksamkeit.

Besteht für die Ehe kein deutscher Ehe- oder Heiratseintrag ist für die Entgegennahme einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Besteht ein solcher Inlandsbezug, kommt diese Zuständigkeit zum Tragen, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde und noch nicht in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet wurde. Besteht ein solcher Inlandsbezug, in Form eines Wohnsitzes oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland nicht, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Zuständig für die Beglaubigung sind in Deutschland Notarinnen und Notare sowie in Deutschland bestellte Standesbeamtinnnen und Standesbeamte. Bei Erklärungen im Ausland ist die Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnis der deutschen Konsularbeamten zu beachten. 

Verfahrensablauf

  • Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt persönlich, durch die miteinander verheirateten, beim zuständigen Standesamt.

Erst nach der Prüfung des Standesbeamten des zugrundeliegenden Sachverhalts und dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Ehegatten gewählt werden

  • nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, oder
  • nach deutschem Recht, wenn einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Zuständige Stelle

Das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt

Voraussetzungen

  • Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
  • Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
  • Ehenamensrechtliche Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
  • Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
  • Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • Eheurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister

mit Übersetzung, Apostille und ggf. inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)

Welche Gebühren fallen an?

Die Erstausfertigung einer Bescheinigung ist gebührenfrei, wenn sie im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung erteilt wird.

Gebühr: 10,00 EUR
Vorkasse: Nein
Erteilung einer Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine Fristen

Bearbeitungsdauer

Einzelfallabhängig

Rechtsbehelf

Lehnt das Standesamt Ihren Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihnen die Bescheinigung auszustellen.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Fachlich freigegeben am

23.11.2020

Zuständige Stellen

Rathaus Gemeinde Rhede (Ems)
Gemeinde Rhede (Ems) - Standesamt
Postanschrift: Postfach 1134 , 26898 Rhede (Ems)
Fahrplan
Adresse: Gerhardyweg 1, 26899 Rhede (Ems)
Fahrplan
Telefon: 04964 9182-14
Fax: 04964 9182-40
Öffnungszeiten:

Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Hinweis:
Abweichende Öffnungszeiten Sozialamt

Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag geschlossen
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr
Freitag geschlossen

Verkehrsanbindung:
Parkplätze:
Behindertenparkplatz: „Rathaus“, Anzahl: 2, Gebühren: nein
Parkplatz: „Rathaus“, Anzahl: 60, Gebühren: nein
Gebäudezugänge:
Aufzug vorhanden : ja
rollstuhlgerecht : ja
Bankverbindung:
Empfänger: Gemeinde Rhede (Ems)
Bank: Emsländische Volksbank
IBAN: DE08266614940000164300
Empfänger: Gemeinde Rhede (Ems)
Bank: Sparkasse Emsland
IBAN: DE06266500010017000019
Zahlungsmethoden:
Barzahlung, Rechnung, SEPA-Lastschrift, Überweisung, Paypal

Ansprechpartner

Frau Maria Dünhöft
Adresse: Gerhardyweg 1, 26899 Rhede (Ems)
Telefon: 04964 9182-14
Fax: 04964 9182-40
Abteilung:
Bürgeramt, Standesamt
Raum:
14
Zuständig für:
Herr Holger Knak
Adresse: Gerhardyweg 1, 26899 Rhede (Ems)
Telefon: 04964 9182-19
Fax: 04964 9182-40
Position:
Fachbereichsleitung
Abteilung:
Ordnungsamt, Sozialamt, Bürgeramt, Standesamt, Gewerbeamt
Raum:
19
Zuständig für:
Herr Hans-Bernd Lüsing-Hauert
Adresse: Gerhardyweg 1, 26899 Rhede (Ems)
Telefon: 04964 9182-29
Fax: 04964 9182-40
Position:
Fachbereichsleitung
Abteilung:
Hauptamt, Schule, Sport, Kultur, Tourismus
Raum:
29
Zuständig für:

Datenschutzinformationen

Rathaus Gemeinde Rhede (Ems)
Gemeinde Rhede (Ems) - Ordnungsamt/Gewerbe/Feuerwehrwesen
Postanschrift: Postfach 1134 , 26898 Rhede (Ems)
Fahrplan
Adresse: Gerhardyweg 1, 26899 Rhede (Ems)
Fahrplan
Telefon: 04964 9182-19
Fax: 04964 9182-40
Öffnungszeiten:

Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Hinweis:
Abweichende Öffnungszeiten Sozialamt

Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag geschlossen
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr
Freitag geschlossen

Verkehrsanbindung:
Parkplätze:
Behindertenparkplatz: „Rathaus“, Anzahl: 2, Gebühren: nein
Parkplatz: „Rathaus“, Anzahl: 60, Gebühren: nein
Gebäudezugänge:
Aufzug vorhanden : ja
rollstuhlgerecht : ja
Bankverbindung:
Empfänger: Gemeinde Rhede (Ems)
Bank: Emsländische Volksbank
IBAN: DE08266614940000164300
Empfänger: Gemeinde Rhede (Ems)
Bank: Sparkasse Emsland
IBAN: DE06266500010017000019
Zahlungsmethoden:
SEPA-Überweisung, Barzahlung, Überweisung, SEPA-Lastschrift, Paypal

Ansprechpartner

Herr Holger Knak
Adresse: Gerhardyweg 1, 26899 Rhede (Ems)
Telefon: 04964 9182-19
Fax: 04964 9182-40
Position:
Fachbereichsleitung
Abteilung:
Ordnungsamt, Sozialamt, Bürgeramt, Standesamt, Gewerbeamt
Raum:
19
Zuständig für:
Kreishaus II Meppen
Landkreis Emsland
Adresse: Ordeniederung 1 , 49716 Meppen
Fahrplan
Postanschrift: Postfach 15 62 , 49705 Meppen
Fahrplan
Telefon: 05931 44-0
Fax: 05931 44-3621
Öffnungszeiten:

Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr

Verkehrsanbindung:

Gebäudezugänge:
Aufzug vorhanden : ja
rollstuhlgerecht : ja
Bankverbindung:
Empfänger: Landkreis Emsland
Bank: Emsländische Volksbank
BIC: GENODEF1LIG
IBAN: DE26266600600120050000
Empfänger: Landkreis Emsland
Bank: Sparkasse Emsland
BIC: NOLADE21EMS
IBAN: DE39266500010000001339
Empfänger: Landkreis Emsland
Bank: Postbank Hannover
BIC: PBNKDEFF250
IBAN: DE36250100300012132306

Ansprechpartner

Marc-André Burgdorf
Position:
Landrat
Zuständig für:
Bernd Otten (Datenschutzbeauftragter)
Telefon: 05931 44-1605
Fax: 05931 44-391605
Raum:
605
Zuständig für:
Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Adresse: Prinzenstraße 5, 30159 Hannover
Fahrplan
Telefon: +49 511 12045-00
Fax: +49 511 12045-99
Gebäudezugänge:
Aufzug vorhanden : unbekannt
rollstuhlgerecht : unbekannt

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)