Einfaches Führungszeugnis beantragen
In ein Führungszeugnis werden nicht alle im Zentralregister vorhandenen Eintragungen aufgenommen. Entscheidend für die Inhalte ist die Art des Führungszeugnisses:
- für private Zwecke (Beleg-Art N)
- zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O)
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr kann auch der gesetzliche Vertreter die Ausstellung beantragen. Der Antrag kann nicht durch einen Dritten gestellt werden. Der Antrag wird von der zuständigen Stelle entgegengenommen und zwecks Ausstellung an das Bundeszentralregister weitergeleitet.
Das Führungszeugnis für private Zwecke (Beleg-Art N) wird dem Antragsteller direkt per Post nach Hause gesandt.
Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O) wird direkt der Behörde zugesandt, die vom Antragsteller/von der Antragstellerin unter Bezugnahme des Verwendungszwecks angegeben wurde. Der Antragsteller/die Antragstellerin kann verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zur Einsichtnahme übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
- Vollendung des 14. Lebensjahres
- Personalausweis bzw. Reisepass zum Nachweis der Identität
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Für behördliche Zwecke:
- Anschrift der Behörde und Angabe des Verwendungszwecks bzw. des Geschäftszeichens
Gebühr: 13,00 EURVorkasse: Nein
Bearbeitungsdauer: 14 Tage
Seit 01.09.2014 besteht die Möglichkeit, ein einfaches Führungszeugnis online zu beantragen. Hierzu benötigen Sie einen elektronischen Personalausweis mit freigeschalteter PIN als Identitätsnachweis und einem Lesegerät zum Auslesen der Ausweisdaten.
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Antrag einer Behörde auf Erteilung eines Führungszeugnisses - BZR 3
Download als PDFDownload als PDF2Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses - BZR 2
Download als PDFDownload als PDF2Antrag auf Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis - BZR 2a
Download als PDFDownload als PDF2Ersuchen um unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister - BZR 4
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