Einen Mahnbescheid beantragen
Sie haben gegen eine Person eine Geldforderung, die diese nicht beglichen hat und sich mit der Zahlung in Verzug befindet. Um diese Forderung gerichtlich durchzusetzen, bietet Ihnen das Mahnverfahren einen einfachen und schnellen Weg. Ein oft langwieriges und auch teures Streitverfahren vor Gericht kann somit vermieden werden. Zudem können Sie das Mahnverfahren immer ohne anwaltliche Hilfe durchführen.
Ziel des Mahnverfahrens ist der Erlass eines Vollstreckungsbescheids, der als Grundlage für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dienen kann (zum Beispiel Beauftragung Gerichtsvollzieher).
Das Mahnverfahren wird durch Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids eingeleitet. Mahnbescheide können schriftlich oder online beantragt werden.
Wenn Sie den Mahnbescheid schriftlich beantragen wollen:
Erwerben Sie einen Papiervordruck im Bürofachhandel und füllen Sie den Antrag unter Beachtung der dort beigefügten Ausfüllhinweise aus und senden ihn per Post an das Mahngericht oder
Erstellen Sie mit Hilfe der Anwendung www.online-mahnantrag.de einen Barcodemahnantrag, der sodann ausgedruckt, unterschrieben und per Post an das Mahngericht übersandt werden muss.
Der Antrag wird beim Mahngericht maschinell verarbeitet.
Das Mahngericht prüft den Antrag inhaltlich.
Sie erhalten eine Monierung, wenn Fehler oder Ungenauigkeiten im Antrag festgestellt werden.
Der Monierung ist eine Rückantwort beigefügt, die Sie ausgefüllt an das Mahngericht zurücksenden.
Wenn alle Beanstandungen beseitigt sind, wird der Mahnbescheid erlassen und der Schuldnerin bzw. dem Schuldner per Post zugestellt.
Wenn Sie den Mahnbescheid online beantragen wollen:
Erstellen Sie mit Hilfe des interaktiven Antragsformulars in der Anwendung www.online-Mahnantrag.de den Antrag.
Übermitteln Sie sodann elektronisch über die Anwendung die Antragsdaten an das zuständige Mahngericht.
Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
zentrale Mahngerichte der Bundesländer (in Niedersachsen: Amtsgericht Uelzen)
Liegt der (Wohn-)Sitz des Antragstellers im Ausland, ist das Amtsgericht Berlin-Wedding für das Mahnverfahren zuständig.
Bei der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen nach dem Wohnungseigentumsgesetz richtet sich die Zuständigkeit nach der Lage des Wohnungseigentums.
Bei Antragsgegnern, welche keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist das Mahngericht zuständig, in dessen Bezirk auch das streitige Verfahren vor dem Prozessgericht zu führen wäre (§ 703 d ZPO).
Bei Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis sind die Arbeitsgerichte zuständig.“
Sie müssen gegen eine Person einen Anspruch haben, der auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet ist.
Die Geltendmachung des Geldzahlungsanspruchs darf nicht von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängen
Gegen die Zurückweisung des Mahnantrags findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen ist die Zurückweisung des Mahnantrags nicht anfechtbar
Wenn der Mahnbescheid erlassen wurde und die Schuldnerin bzw. der Schuldner keinen Widerspruch erhoben hat, kann der Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragt werden. Das zwingend zu nutzende Antragsformular hierzu erhält die Antragstellerin bzw. der Antragsteller automatisch vom Mahngericht, wenn der Mahnbescheid zugestellt wurde.
Niedersächsisches Justizministerium