Impfschaden: Anerkennung
Haben Sie durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, eine gesundheitliche Schädigung erlitten? Ist diese Schutzimpfung öffentlich empfohlen, gesetzlich angeordnet oder vorgeschrieben oder aufgrund internationaler Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden?
Dann können Sie wegen des Impfschadens und wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) erhalten.
- Bitte Geburtsurkunde beifügen oder bei persönlicher Abgabe des Antrages Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
- Meldebestätigung
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit (sofern nicht deutsche Staatsangehörigkeit)
- Für nicht EU-Angehörige Antragsteller: Nachweis über Ihren rechtmäßigen Aufenthalt
- ggf. in Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen (z.B.Gutachten )
- ggf. Vollmacht, Betreuerausweis oder Bestallungsurkunde
- Impfausweis / Impfbuch / Impfschein
Es fallen keine Gebühren an.
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Um Versorgung ab Eintritt der Schädigung zu erhalten, muss der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Impfung gestellt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle Oldenburg des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
Hier finden Sie eine Übersicht der Ansprechpartner im Landesamt für Soziales, Jugend und Familie -Außenstelle Oldenburg-.