Krankenversicherungsbeitrag für Studierende
Studierende müssen bei der Einschreibung zum Studium nachweisen, dass sie krankenversichert sind. Auch, wenn sie nicht in Deutschland wohnen.
Verpflichtend ist die Krankenversicherung auch für berufspraktische Zeiten, die innerhalb des Studiums abgeleistet werden.
In der Regel können Studierende über die Eltern in einer gesetzlichen Krankenkasse kostenfrei familienversichert werden, sofern ein Elternteil Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Die Familienversicherung ist allerdings nur bis zum Alter von 25 Jahren möglich.
Für Studierende, die verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ist eine Familienversicherung über den Ehegatten bzw. Lebenspartner möglich, falls diese in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Ist die Krankenversicherung über die Eltern oder den/die Partner/in nicht möglich, bieten gesetzliche Krankenkassen oder private Krankenkassen vergünstigte Beiträge.
- Immatrikulationsbescheinigung
- Altersgrenze für Familienversicherung: 25. Lebensjahr
- Nach Ablauf der Familienversicherung ist gegebenenfalls eine Versicherung in der Krankenversicherung der Studenten möglich.
Es fallen gegebenenfalls Gebühren an. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Die Versicherungspflicht für Studierende besteht bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres. In Ausnahmen wird diese Frist verlängert.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
24.07.2020
Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen.