Reisepass Ausstellung neu wegen Namensänderung bei Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
Nach einer Namensänderung durch Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft wird ein neuer Reisepass benötigt.
Die Ausstellung eines neuen Reisepasses ist nur notwendig, wenn der Reisepass weiterhin genutzt wird.
Die antragstellende Person muss für die Beantragung des Reisepasses (e-Pass) persönlich vorstellig werden. Der Antrag wird vor Ort mit dem Bearbeiter ausgefüllt. Der Antragsteller/die Antragstellerin muss lediglich unterschreiben.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hauptwohnsitz ist.
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- der jetzige Reisepass
- Geburtsurkunde
- Scheidungsurkunde. Es wird auch die Vorlage von Familienbüchern akzeptiert.
- richterliche Entscheidung über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Gebühr: 37,50 EURVorkasse: NeinReisepass für Antragsteller/-innen unter 24 Jahren (32 Seiten)
Gebühr: 59,50 EURVorkasse: NeinReisepass unter 24 Jahren (48 Seiten - Vielreisende)
Gebühr: 70,00 EURVorkasse: NeinReisepass für Antragsteller/-innen über 24 Jahre (32 Seiten)
Gebühr: 92,00 EURVorkasse: NeinReisepass über 24 Jahre (48 Seiten - Vielreisende)
Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht möglich.
Geltungsdauer: 6 Jahrefür Antragsteller/-innen unter 24 Jahren
Geltungsdauer: 10 Jahrefür Antragsteller/-innen über 24 Jahre
Bearbeitungsdauer: 4 Wochen
Der Reisepass kann nicht sofort nach der Antragstellung mitgenommen werden, da dieser in der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird. Wird der Reisepass früher benötigt, kann ein Expresspass beantragt werden.
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport